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Schützenplatz Neuenkirchen – Gericht weist Anliegerklage ab

Rietberg-Neuenkirchen. Das Verwaltungsgericht Minden hat die Klage eines Anliegers des Schützenplatzes in Neuenkirchen gegen die Stadt Rietberg abgewiesen. Das Urteil, das der Stadtverwaltung heute schriftlich zugegangen ist, bestätigt im Wesentlichen die Rechtsauffassung der Stadtverwaltung. Der Kläger hatte erwirken wollen, dass die Stadt Rietberg für sämtliche Veranstaltungen, die zukünftig auf dem Neuenkirchener Schützenplatz stattfinden, pauschal bestimmte Lärmgrenzen festsetzt, die nicht überschritten werden dürfen. In erster Linie richtete sich die Klage gegen die Genehmigung der Stadt Rietberg zur Durchführung des Neuenkirchener Schützenfestes.

Das Gericht folgte der Auffassung der Beklagten (die Stadt Rietberg), dass eine Ausnahmegenehmigung für Traditionsveranstaltungen (dazu zählen nach Auffassung des Gerichts auch Schützenfeste) grundsätzlich zulässig ist. Allerdings müsse jeweils im Einzelfall das öffentliche Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung und das Schutzbedürfnis der Nachbarn gegeneinander abgewogen werden.

Um künftig weitere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt das Verwaltungsgericht der Stadtverwaltung, für kommende Feste genau zu prüfen, ob Nachbarn eine Immissionsbelastung von 65 dB bis 5 Uhr morgens (so die bisherige Regelung) zugemutet werden könne. Oder ob nicht eine Herabsetzung des Wertes nach Mitternacht in Betracht kommt.

Pressemitteilung der Stadt Rietberg

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